Fortbildungspunkte

Seit dem 01.01.2007 werden von Praxisinhabern und den zugelassenen/fachlichen Leitern der Physiotherapie über einen Zeitraum von vier Jahren insgesamt 60 Fortbildungspunkte (1 Punkt = 1 UE) gefordert, wovon möglichst 15 Punkte jährlich erbracht werden sollten. Eine Übertragung der Punkte für den nachfolgenden Zeitraum von vier Jahren ist nicht vorgesehen. Die vergabe der Fortbildungspunkte obliegt dem jeweiligen Fortbildungsanbieter (lt. Anlage 4 zum Vertrag zw. den Bundesverbänden und dem VdaK/AEV vom 01.01.2008). Nach sorgfältiger Prüfung haben wir die entsprechenden Lehrgänge mit den jeweiligen Fortbildungspunkten gekennzeichnet, dies bedeutet jedoch nur, dass wir eine Anerkennung in dem ausgewiesenen Umfang für angebracht halten. Die letztendliche Entscheidung obliegt den Krankenkassen, wodurch jegliche Gewährleistung auf Anerkennung der Fobi-Punkte ausgeschlossen werden muss.

 

Die Fortbildungspunkte vergeben wir daher grundsätzlich unter Vorbehalt, da es auf Spitzenverbandsebene bislang bundesweit keine einheitliche Regelung gibt!

Wir erfüllen mit unserer Akademie, Dozenten, Inhalten und Dokumentationen jedoch die Kriterien/Anforderungen um Punkte für die einzelnen Fortbildungen vergeben zu können. Im Folgenden lesen Sie einen den Auszug aus dem Gesetzestext für Fortbildungen im Bereich Heilmittel:

 

Anlage 4 vom 25. September 2006 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V

Fortbildung im Bereich Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie)

1. Ziel

Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung im jeweiligen Heil- mittelbereich ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelver- sorgung beteiligten Therapeuten in Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach § 124 Abs. 3 SGB V zielgerichtet regelmäßig fortbilden. Bisher sehen die Rah- menempfehlungen in § 12 Abs. 3 lediglich eine allgemeine inhaltlich nicht näher definierte Fortbildungspflicht vor. Mit Inkrafttreten des GMG am 1. Januar 2004 wurde die Fortbildung ausdrücklich der Regelungskompetenz der Empfeh- lungspartner (vgl. § 125 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V) zugeordnet. Mit diesem Fortbil- dungskonzept wird die Fortbildung durch konkrete Rahmenbedingungen struk- turiert und eine regelmäßige Fortbildung festgelegt.

Es werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität

  • -  der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln,

  • -  der Behandlungsergebnisse und

  • -  der Versorgungsabläufe

    fördern bzw. positiv beeinflussen.

2. Zielgruppe

Die Fortbildungspflicht richtet sich an den Zugelassenen/fachlichen Leiter (nachfolgend Zugelassener genannt).

3. Fortbildungsumfang/Fortbildungspunkte/Übertragung

Es wird ein Punktesystem eingeführt. Ein Fortbildungspunkt (FP) entspricht ei- ner Unterrichtseinheit (UE) von 45 Min. Die Fortbildungsverpflichtung umfasst 60 FP in vier Jahren, davon möglichst 15 Punkte jährlich. Eine Übertragung von Fortbildungspunkten auf einen folgenden Betrachtungszeitraum (vgl. Punkt 4.) ist nicht möglich.

4. Betrachtungszeitraum

Der vierjährige Betrachtungszeitraum bezieht sich immer auf den einzelnen Zu- gelassenen/fachlichen Leiter. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt am 01. Januar 2007 für alle zu diesem Zeitpunkt im jeweiligen Heilmittelbereich Zugelassenen bzw. tätigen fachlichen Leiter. Bei erstmaliger Zulassung oder erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als fachlicher Leiter nach dem 01. Januar 2007 beginnt der Betrachtungszeitraum mit der Erteilung der Zulassung bzw. mit dem Beginn der Tätigkeit.

Die Fortbildungsverpflichtung ruht auf Antrag gegenüber den zulassenden Stellen

? bei Mutterschutz und Elternzeit sowie ? bei Arbeitsunfähigkeit und Zeiten ohne Zulassung, wenn diese über 3

Monate hinausgehen. Der Betrachtungszeitraum verlängert sich in diesen Fällen um den Ruhenszeit- raum. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.

5. Als Fortbildung anerkennungsfähige Veranstaltungen

Jede abgeschlossene Fortbildung (d.h. Seminare, Workshops, Kurse, Vorträge, Qualitätsmanagement-Seminare analog § 125 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V und § 14 der Rahmenempfehlungen) wird im Umfang der tatsächlich abgeleisteten UE bepunktet und anerkannt, wenn die Fortbil- dung inhaltlich auf den jeweiligen Heilmittelbereich ausgerichtet ist. Je Fortbildungstag können jedoch maximal 10 FP anerkannt werden. Jede Veranstaltung muss die Qualitätskriterien für Fortbildungen (vgl. Punkt 7) erfüllen.

6. Fach-Kongresse werden mit einer pauschalierten Punktzahl von 6 FP je Kongresstag (bzw. 3 FP je halben Kongresstag) anerkannt, wenn im Kongresstitel und in den inhaltlichen Vorträgen ein eindeutiger Bezug auf den jeweiligen Heilmittelbereich erfolgt. Fach-Kongresse können nur dann angerechnet werden, wenn sie ein geregeltes Review-Verfahren für die Auswahl der Vorträge und Referenten durchführen. Es können ma- ximal 21 FP im vierjährigen Betrachtungszeitraum durch die Teilnahme an Fach-Kongressen erworben werden.

Berufsbezogene Studiengänge, die inhaltlich auf den jeweiligen Heilmit- telbereich ausgerichtet sind, werden mit 15 FP je Studienjahr, jedoch höchstens 45 FP im Betrachtungszeitraum auf die Fortbildungsver- pflichtung angerechnet.

Bei umfangreicheren Fortbildungen (z.B. Zertifikatspositionen) werden in sich abgeschlossene Fortbildungsteile (Kurse) auf den Betrachtungszeit- raum angerechnet, in den sie zeitlich fallen.

Nicht als Fortbildung anerkennungsfähige Veranstaltungen

  • -  Fortbildungen zur Verbesserung der Praxisabläufe und Praxisorgani- sation

  • -  Selbststudium

  • -  E-Learning/IT-Fortbildungen (Informationstechniken), EDV

  • -  Referenten-/Dozententätigkeit

  • -  praxisinterne Fortbildungen

  • -  Fortbildungen zu Methoden, die gemäß der jeweils gültigen Heilmit-

    tel-Richtlinien von der Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind

  • -  Im Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie: Supervisionen

    im Rahmen der Weiterbildung gemäß den Empfehlungen nach § 124

    Abs. 4 SGB V

  • -  Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen

  • -  Messeveranstaltungen und Ausstellungen

  • -  Allgemeine Persönlichkeitsschulungen

  • -  Praxisgründungsseminare

  • -  Veranstaltungen zu Marketing, Steuerfragen oder juristischen The- men

  • -  Seminare zu Abrechnungsfragen oder –verbesserungen

 

7. Qualitätskriterien für Fortbildungen

  1. 7.1  Qualitätsmerkmale für Dozenten

    Dozenten der Fortbildungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

    • -  eine abgeschlossene Ausbildung als Heilmittelerbringer im Sinne der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V und eine mindestens 2-jährige vollzeitige therapeutische Berufserfah- rung besitzen oder

    • -  eine abgeschlossene Ausbildung in einem benachbarten Fachge- biet (Medizin, Psychologie, Pädagogik, Linguistik, Neuro-, Sozial-, Rehabilitations- , Gesundheits- und Sportwissenschaft und ähnli- che) oder eine für die Fortbildung geeignete andere Berufsqualifi- kation

      und dort eine mindestens zweijährige vollzeitige Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet besitzen oder

    • -  eine wissenschaftliche Tätigkeit im Heilmittelbereich oder in einem der o.g. Fachgebiete.

  2. 7.2  Qualitätsmerkmale für die Fortbildungsinhalte

- Vermittlung von aktuellen Erkenntnissen der eigenen Disziplin bzw. aus den Fachgebieten (vgl. 7.1) mit Bezug zum jeweiligen Heilmittelbereich oder - Vermittlung aktueller Diagnostik- oder Therapieverfahren für ein spezifisches Störungsbild. Die zu vermittelnden Verfahren oder ihre Grundlagen müssen schriftlich dargelegt sein; dabei muss der Begründungszusammenhang auf die aktuellen Erkenntnisse der o. g. Basisdisziplinen Bezug nehmen.

Die Dozenten müssen die Aktualität der Fortbildungsinhalte (insbeson- dere durch eine aussagefähige Literaturliste) und mindestens ein Jahr eigene Erfahrungen im Bereich der Fortbildungsinhalte (z.B. durch ent- sprechende Zeugnisse oder Bescheinigungen) nachweisen können.

8. Teilnahmebescheinigung

Die Ausgabe der Teilnahmebescheinigung mit Ausweis der UE und der FP er- folgt ausschließlich durch den Veranstalter.

9. Dokumentation

Der Veranstalter hat für alle Veranstaltungen Teilnehmer- und Dozentenlisten zu führen. Diese sind zusammen mit den qualitätsbegründenden Unterlagen (vgl. Punkt 7) 60 Monate aufzubewahren.

10. Evaluation

Die Evaluation der Veranstaltung erfolgt anonymisiert durch die Teilnehmer mit einem Evaluationsbogen. Dieser ist 60 Monate nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren.

11. Nachweis

Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist durch den Zugelassenen gegen- über den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Er- satzkassen nachzuweisen. Ein Nachweis der gesammelten Fortbildungspunkte erfolgt auf Anforderung der zulassenden Stelle.

12. Übergangsregelung

Fortbildungsveranstaltungen werden kontinuierlich durchgeführt. Dem Rech- nung tragend werden nach dem 31. Oktober 2006 begonnene Fortbildungen auf den Betrachtungszeitraum ab 01. Januar 2007 angerechnet, soweit die An- forderungen an die Fortbildung erfüllt werden.

Protokollnotiz

Die Vereinbarungspartner vertreten unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob sich die gesetzliche Formulierung in § 125 SGB V nur auf den Zuge- lassenen/fachlichen Leiter oder auch auf die therapeutischen Mitarbeiter (freie und angestellte Mitarbeiter) bezieht. Die Berufsverbände sehen keine gesetzli- che Grundlage für die Vereinbarung der Fortbildungsverpflichtung auch für therapeutische Mitarbeiter. Die Empfehlungspartner sind aus fachlicher Sicht einig, dass eine Fortbildungsverpflichtung der therapeutischen Mitarbeiter gemäß dem Fortbildungskonzept für die Qualitätssicherung sinnvoll ist. Nach einer gesetzlichen Klarstellung werden hierzu unverzüglich Vertragsverhand- lungen auf der Basis dieses Konzeptes aufgenommen.

Die Vereinbarungspartner empfehlen den Vertragspartnern nach § 125 Abs. 2 SGB V folgenden Vergütungsabschlag bei Nichterfüllung der Fortbildungsver- pflichtung nach § 12:

Erfüllt der Zugelassene/fachliche Leiter die in § 12 i. V. mit Anlage 4 vereinbarte Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitrau- mes von 4 Jahren, so hat er diese unverzüglich nachzuholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ver- bände der Ersatzkassen, dass der Fortbildungsverpflichtete die Fortbildungs- punkte für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum ab dem 01.01.2007 dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzen ihm die vorge- nannten Verbände eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbil- dungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet.

Vom Beginn der Frist an können die Krankenkassen die Vergütung bis zum Monatsende der Vorlage des Nachweises über die erforderliche Fortbildung um pauschal 7,5 % des Rechnungsbetrages kürzen, nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser v. H.- Satz. Dieser gilt bei Wiederholungsfällen in der Heilmittelpraxis von Beginn an.

 

 

Im Rahmenvertrag, der ab 01.04.2013 gültig ist hat es eine wesentliche Änderung für den Bereich der Pflichtfortbildungen gegeben. Die Protokollnotiz im alten Rahmenvertrag, dass es erst Sanktionen geben soll bei Nichteinhaltung der Pflichtfortbildung aufgrund einer fehlenden Prüfvereinbarung ist im neuen Vertrag ersatzlos gestrichen. Der Neue Rahmenvertrag enthält unter Anlage 4 nun eine Prüfvereinbarung zur Pflichtfortbildung. Somit sind die Regelungen zur Pflichtfortbildung ab 01.04.2013 "scharf geschaltet". Dies bedeutet für den Leistungserbringer (Praxisinhaber / fachlicher Leiter), dass bei nicht nachgewiesener Pflichtfortbildung die Kassen Sanktionen durchführen können. Gemäß § 4 Abs. 10 kann der Vdek bei nicht nachgewiesener Pflichtfortbildung eine Nachfrist setzen, wobei zu Beginn der Nachfrist pauschal der Rechnungsbetrag um 7,5 %, nach einem halben Jahr um 15 % gekürzt werden kann. Der Vdek führt zur zeit schon eine stichprobenartige Prüfung durch. Die Leistungserbringer, die ihre Fortbildungspflicht (in 4 Jahren 60 Fortbildungspunkte) nicht erfüllt haben, haben ab dem 01.04.2013 mit Sanktionen zu rechnen.